Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1907/2010 vom 18. Dezember 2010 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 058 vom 03/01/2011 S. 0075 - 0075

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Nr. 118/2010

vom 18. Dezember 2010

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 138/2009 vom 4. Dezember 2009 [1] geändert.

(2) Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die geschützte Hölzer oder Materialien geschützter Tierarten enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden [2], ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3) Beschluss 2010/153/EU der Kommission vom 11. März 2010 zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Entscheidung 2009/251/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die durch EU-Vorschriften geschützte Hölzer enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden [3], ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIX des Abkommens werden nach Nummer 3m (Beschluss 2008/357/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

"3n. 32009 D 0251: Entscheidung 2009/251/EG der Kommission vom 17. März 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Produkte, die das durch EU-Vorschriften geschützte Hölzer oder Materialien geschützter Tierarten enthalten, nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden (ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32), geändert durch:

- 32010 D 0153: Beschluss 2010/153/EU der Kommission vom 11. März 2010 (ABl. L 63 vom 12.3.2010, S. 21)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/251/EG und des Beschlusses 2010/153/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen [****].

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 18. Dezember 2010

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Vorsitzende

Stefán Haukur Jóhannesson

[1] ABl. L 62 vom 11.3.2010, S. 31.

[2] ABl. L 74 vom 20.3.2009, S. 32.

[3] ABl. L 63 vom 12.3.2010, S. 21.

[****] Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

 

 


Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen