Entscheidung des Präsidiums zu den Vorwürfen gegen GM Falko Bindrich
In seiner Sitzung am 19.01.2013 in Kassel traf das Präsidium des Deutschen
Schachbundes im „Fall Falko Bindrich“ folgende Entscheidung:
GM Falko Bindrich hat mit seinem Verhalten gegen Ziff. 5.3.4 der Turnierordnung
des Schachbundesliga e.V. verstoßen und sich damit zugleich gem. § 55 Abs.
1 der DSB-Satzung einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze des Deutschen
Schachbundes zuschulden kommen lassen und so dem Ansehen des Bundes schweren
Schaden zugefügt.
Wegen dieses Verstoßes verhängt das Präsidium des DSB eine Funktions- und
Spielsperre gem. § 55 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der DSB-Satzung für die Dauer von
2 Jahren.
Bei seiner Entscheidung hat das Präsidium insbesondere berücksichtigt, dass
bereits das Beisichführen technischer Hilfsmittel untersagt ist. Ebenso
wurde die nicht erfolgte und aus Sicht des Präsidiums zumutbare Mitwirkung
bei der Sachverhaltsaufklärung in der Entscheidungsfindung - nach übereinstimmender
Auffassung ist die Weigerung, sich einer zulässigen Kontrollmaßnahme zu
unterziehen, dem Gebrauch eines unzulässigen Hilfsmittels gleichzusetzen
- berücksichtigt.
Zusätzlich zur Verhängung der Sanktion beantragt das Präsidium eine Befassung
mit dem Sachverhalt durch die FIDE Ethics Commission.
Gem. § 57 Abs. 3 der DSB–Satzung kann GM Falko Bindrich gegen die ausgesprochenen
Sanktionen innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen.
Für das Präsidium des Deutschen Schachbundes
Michael S. Langer/Stellv. Präsident