DSB entscheidet im Fall Bindrich

von ChessBase
28.01.2013 – Der Fall Falko Bindrich hat in Deutschland und international für Aufsehen gesorgt. Am ersten Bundesligawochenende der Saison 2012/2013 war GM Falko Bindrich während seiner Partie gegen Sebastian Siebrecht vom Schiedsrichter mit einem Mobiltelefon auf der Toilette vorgefunden worden. Gemäß Turnierordnung verlangte der Schiedsrichter, Bindrich möge ihm dieses Mobiltelefon aushändigen, doch Bindrich weigerte sich und wurde deshalb mit Partieverlust bestraft. Jetzt hat das Präsidium des DSB eine Entscheidung zu den Vorwürfen gegen GM Falko Bindrich getroffen und "eine Funktions- und Spielsperre gem. § 55 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der DSB-Satzung für die Dauer von 2 Jahren" verhängt. Betrugsfall in der Bundesliga?..., Stellungnahme von Falko Bindrich zu den Geschehnissen am 1. Bundesliga-Wochenende der Saison 2012/2013 in Mülheim..., Der Fall Bindrich in der New York Times..., Bindrich in der taz..., Video mit Sebastian Siebrecht..., Webseite des DSB...Erklärung des DSB...

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Entscheidung des Präsidiums zu den Vorwürfen gegen GM Falko Bindrich

In seiner Sitzung am 19.01.2013 in Kassel traf das Präsidium des Deutschen Schachbundes im „Fall Falko Bindrich“ folgende Entscheidung:

GM Falko Bindrich hat mit seinem Verhalten gegen Ziff. 5.3.4 der Turnierordnung des Schachbundesliga e.V. verstoßen und sich damit zugleich gem. § 55 Abs. 1 der DSB-Satzung einen schweren Verstoß gegen die Grundsätze des Deutschen Schachbundes zuschulden kommen lassen und so dem Ansehen des Bundes schweren Schaden zugefügt.

Wegen dieses Verstoßes verhängt das Präsidium des DSB eine Funktions- und Spielsperre gem. § 55 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der DSB-Satzung für die Dauer von 2 Jahren.

Bei seiner Entscheidung hat das Präsidium insbesondere berücksichtigt, dass bereits das Beisichführen technischer Hilfsmittel untersagt ist. Ebenso wurde die nicht erfolgte und aus Sicht des Präsidiums zumutbare Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung in der Entscheidungsfindung - nach übereinstimmender Auffassung ist die Weigerung, sich einer zulässigen Kontrollmaßnahme zu unterziehen, dem Gebrauch eines unzulässigen Hilfsmittels gleichzusetzen - berücksichtigt.

Zusätzlich zur Verhängung der Sanktion beantragt das Präsidium eine Befassung mit dem Sachverhalt durch die FIDE Ethics Commission.

Gem. § 57 Abs. 3 der DSB–Satzung kann GM Falko Bindrich gegen die ausgesprochenen Sanktionen innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen.

Für das Präsidium des Deutschen Schachbundes

Michael S. Langer/Stellv. Präsident

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