Das Präsidium des Deutschen Schachbundes hatte einen Antrag von fünf Landesverbände auf Zusammenlegung von Hauptausschuss und Außerordentlichem Bundeskongress aus formaljuristischen Gründen als "unzulässig" abgelehnt.
Diese fünf Verbände, sowie vier weitere Landesverbände riefen daraufhin im Eilverfahren das DSB-Schiedsgericht an. Dieses entschied heute, dass der Schachbund verpflichtet ist, "unverzüglich und unter Beachtung der in § 17 II 2 der Satzung bestimmten Fristen einen außerordentlichen Bundeskongress einzuberufen."
In der Begründung beruft sich das Schiedsgericht auf die Vorschrift des 37 I BGB als zwingendes Recht und verweist darauf, dass dies bei der Ablehnung des Antrages der Verbände durch die Präsidentin am 19.02.2026 nicht beachtet und im weiteren Verfahrens nicht genügend gewürdigt wurde.
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. |
Nach Maßgabe des Schiedsgerichts kann die einberufenen Tagung des Hauptausschusses am 16.5.2026 als Außerordentlicher Bundeskongress durchgeführt werden.
Das Schiedsgericht wurde durch Norbert Sprotte (Vorsitzender), Dennis Bastian und Michael Busse (Beisitzer) vertreten.