Die Schach-"Athleten"

von ChessBase
17.12.2008 – Der 1. Januar 2009 ist für die deutschen Schachfreunde ein besonderer Tag. Mit diesem Datum, also schon in knapp zwei Wochen gilt für alle Schachspieler, die damit zu "Athleten" werden, der Anti-Doping-Code der NADA (Nationale Anti Doping Agentur). Dies hat der Deutsche Schachbund auf seiner Hauptversammlung während der Schacholympiade beschlossen. Nur Bayern und Hessen stimmten dagegen. Vermutlich geht der Schachbund mit sehr gemischten Gefühlen der Umsetzung dieses Beschlusses entgegen. Jedenfalls ist es sehr seltsam, wie wenig über diese einschneidende Maßnahme kommuniziert wird. Eine Wahl hatte der DSB aber wohl nicht. So absurd auch die Suche nach Anabolika, Clenbuterol oder Epo bei Schachspielern wirkt, das Innenministerium mit seiner Sportförderung und der DOSB bestanden darauf, dass alle Sportverbände den ADC in seine Satzungen aufnehmen. Während anderswo der Sport dringend vor dem Dopingmissbrauch geschützt werden muss, was oft genug nicht gelingt, wie manche Resultate der letzten Olympiade vermuten lassen, muss sich nun ausgerechnet das dopingfreie Schach peniblen Kontrollen unterziehen. Schachathleten und Anti-Doping-Code...

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Neu: die Schach-"Athleten"
Von André Schulz

Während der Schacholympiade in Dresden trafen sich die Delegierten der Landesverbände zu einer Hauptversammlung des Deutschen Schachbundes und beschlossen dort u.a,. dass ab 1. Januar 2009 im DSB der Anti-Doping-Code (ADC) der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) gilt. Auch wenn der DSB diesen Beschluss, der schon in zwei Wochen in Kraft treten wird, nicht eben aggressiv kommuniziert - tatsächlich findet man im Internet nur eine Notiz auf der Webseite des NRW-Verbandes, beim DSB jedoch gar nichts -, hat er dennoch weitreichende Konsequenzen für alle "Athleten" innerhalb des DSB - und das sind auch die Spieler der 7. Mannschaft in der 3. Kreisklasse.


Die Nada in Bonn, unweit der Bundeskunsthalle

Kaderspieler müssen prinzipiell auch mit Trainingskontrollen rechnen und unterliegen daher vermutlich der Meldepflicht, bei der sie schon Monate im Voraus angeben müssen, wo sie sich zum Training aufhalten werden. Alle übrigen "Athleten" können bei Wettkämpfen geprüft werden. Da Schach als Sportart mit geringem Dopingrisiko - immerhin - eingestuft wurde, wird in der Praxis wohl auf Kontrollen bei den unterklassigen Mannschaftskämpfen verzichtet werden, zumindest derzeit. Aber gerade die überraschende Anwendung von vergessenen, weil zuvor nie praktizierten Regeln sorgt ja für die allergrößte Wirkung und wird gerade deshalb auch in Ländern mit autokratischen Regierungssystemen so sehr geschätzt. Das heißt, wer gegen bestimmte Regeln ist, weil er sie für unsinnig hält, darf sich nicht mit dem Hinweis ruhig stellen lassen, sie würden ja in der Praxis nicht angewendet. Der Verzicht auf Kontrollen wird daher wohl am ehesten durch fehlende Geldmittel für diese verursacht werden, es sei denn, man beschließt noch, dass die Athleten für ihre Kontrollen selber zahlen müssen - für die B-Probe, falls die A-Probe positiv ist, müssen sie es schon.

Eine Wahl hatte der Deutsche Schachbund bei seinem Beschluss wohl nicht oder glaubte zumindest, keine zu haben. Ohne Unterwerfung unter den NADA-ADC drohe der Entzug der Sportfördermittel, so sei dem Schachbund in aller Deutlichkeit aus dem für den Sport zuständigen Innenministerium erklärt worden, heißt es. Das Bundesinnenministerium, das den Sport jährlich mit über 70 Mio. Euro Steuergeldern fördert, geriet im Zuge verschiedener Dopingskandale unter öffentlichen Druck, als bekannt wurde, dass noch nicht alle Sportfachverbände den 2006 veröffentlichten Anti-Doping Code der NADA in ihre Satzung aufgenommen hatten (FAZ: Neun Monate und keine Antwort... , FAZ: "Das ist ein Schlag ins Gesicht aller Sportler...). Besonders der Fall des Eishockey-Spielers Florian Busch, der eine Dopingprobe verweigert hatte, aber wegen der fehlenden Einbettung des ADC in den Statuten des Eishockey-Verband aus formalen Gründen nicht gesperrt werden konnte, sorgte für öffentliche Aufmerksamkeit und nachfolgende Aktivität im Innenministerium. "Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble mahnte freundlich, aber mit bedrohlichem Unterton zu preußischer Pünktlichkeit, also zur Umsetzung des Kodex zu Neujahr 2009: „Das ist kein Spiel ... Das (Versäumnis) kann dann nicht ohne Konsequenzen bleiben.“, zitiert die FAZ. Den Sportverbänden, die bisher auf eine Verankerung des ADC in der Satzung verzichtet hatten - und dazu gehörte eben auch der Deutsche Schachbund - wurde ein "laxer Umgang mit dem laxen Einstellung zu einem Grundproblem des Spitzensports" vorgeworfen.

Auch eine neue Sportdefinition des DOSB hatte den Schachbund aufgeschreckt. Vor zwei Jahren fusionierten der Deutsche Sportbund und das Nationale Olympische Komitee für Deutschland (NOK) zum Deutschen Olympischen Sportbund. Der Name des neuen Sportdachverbandes legt nahe, dass sich der Schwerpunkt der Sportförderung verschoben hat. Auch wenn noch viele nichtolympische Sportverbände als Mitglieder geführt werden, scheint sich die Förderung in Richtung "olympische Sportarten" zu verändern. Schachgroßmeistern aus den neuen Bundesländern kommt diese Art der Förderungsverlagerung vielleicht bekannt vor. Im April 1969 setzte das SED-Politbüro den "Leistungssportbeschluss" in Kraft. Danach war Schach in der DDR nicht mehr förderungswürdig und die DDR-Sportler von internationalen Wettkämpfen abgeschnitten. Gemäß der neuen "Sportdefiniton" des DOSB würde Schach als "Denkspiel" ohne "eigenmotorische Aktivität" heute wohl nicht mehr in den Sportverband aufgenommen werden und ist in diesem nur noch im Zuge der Bestandswahrung vertreten.

Vielleicht hätte sich der Schachbund bei der Darstellung des sportlichen Charakters seiner "Beschäftigung" an die Rede erinnern sollen, die der damalige Sportbund-Präsident Willy Weyer zum 100-jährigen Jubiläum am 12. März 1977 in Bad Lauterberg hielt. In dieser begründete er, warum das moderne Wettkampfschach Sport ist und warum der Schachbund deshalb zurecht Mitglied des Sportbundes ist. Auch vorher, am Anfang des 20 Jahrhundert, bestand für die Menschen noch kein Zweifel, dass der Kopf zum Körper dazu gehört. So war der Deutsche Arbeiterschachbund natürlich Mitglied im 1912 gegründeten Arbeitersport-Dachverband, der "Zentralkommission für Sport und Körperpflege", einem der Vorgängerorganisationen des Deutschen Sportbundes. Manfred von Richthofen, letzter Präsident des aufgelösten Deutschen Sportbundes, war sich dieses Umstandes bewusst und deshalb betonte er 2002 bei der Eröffnung der neuen Geschäftsstelle des Schachbundes in Berlin, dass Schach als Gründungsmitglied des Sportbundes immer Sport sein werde.

Doping ist in vielen Sportarten, besonders aber in den Kraft- und Ausdauersportarten, ein großes Problem, das die Glaubwürdigkeit der jeweiligen Sportarten in Frage stellt, die Gesundheit der Athleten, die Missbrauch betreiben, gefährdet und über die Vorbildfunktion der Sportstars auch die Entwicklung der Jugendlichen berührt. Deshalb ist es wichtig und richtig, mit aller Härte gegen das Doping vorzugehen. Doping ist in vielen Sportarten ein weit verbreitetes Phänonem, dem aber nur schwer beizukommen ist, da oft genug die Sportler mit ihren medizinischen Hintermännern den Kontrolleuren und deren Methoden technisch voraus sind. Dopingmissbrauch ist dabei keineswegs auf die klassischen "Dopingsportarten" beschränkt, wie etwa Leichtathletik, Gewichtheben, Schwimmen, Radsport oder Biathlon. Dopingfälle gibt es genauso im Eishockey, Basketball (sogar im Rollstuhlbasketball) oder Fußball (SZ: Spritzensport Fußball...). Beim besonders unter italienischen Fußballern verbreiteten Lou-Gehrig-Syndrom, einer unheilbaren Form von Sklerose, mit mindestens 33 Todesopfern allein in Italien - wahrscheinlich sind es doppelt so viele - vermutet man auch eine Form von Medikamentenmissbrauch als Ursache.

Bei der Bekämpfung von Doping werden jedoch alle Sportarten über einen Kamm geschoren. Schachspieler, Sportangler und Minigolfer werden wie Gewichtheber, Schwimmer und Kugelstoßer behandelt, denn es ist ja alles Sport. Aber nicht alle Sportarten sind gleich. Die unterschiedlichen Bedingungen der einzelnen Sportarten werden in der Vorschriften der WADA (Welt-Anti-Doping-Agentur) und der NADA nicht berücksichtigt. Im Schach spielt Doping überhaupt keine Rolle. Außer dem regelmäßigen Training mit Schachbrett, Schachdatenbank und Analyseprogramm ist den Schachspielern kein einziges leistungsförderndes Mittel bekannt. Auch die Anwendungsmöglichkeiten von konzentrationsfördernden Mitteln im Schach sind äußerst unklar. Vielleicht gibt es bisher nicht verbreitete Mittel, die neben Kaffee und Cola gegen Müdigkeit wirken. Der allergrößte Teil der im Medikamentenkatalog der WADA genannten Mittel hat jedoch mit Sicherheit keinerlei Auswirkung auf die Fähigkeiten im Schach. Trotzdem werden die Schachspieler darauf getestet.

Trotzdem wird der Deutsche Schachbund von seinen Förderungsgebern auf schildbürgerhaft wirkende Weise gezwungen, seine Mitglieder den Nachstellungen der NADA auszusetzen. Der frühere Spitzenspieler Robert Hübner hat daraus die Konsequenzen gezogen. "Als Dopingkontrollen im internationalen Schach eingeführt wurden, habe ich weitere Einsätze in der Nationalmannschaft Deutschlands abgelehnt. Grund dafür war und ist, daß die Maßnahme nicht auf dem Boden des Menschenrechts stand und steht" und diese in einer Stellungsnahme erläutert (Von der Willkür der Dopingkontrollen...). Robert Hübner ging so weit, zu erklären, Schach sei gar kein Sport. Auf jeden Fall ist es kein Sport wie jeder andere.

Der Fall der österreichischen Schachspielerin Monika Galambfalvy hat gezeigt, dass Sportbürokraten im zweiten Schritt ihre Formalien ohne Anwendung des gesunden Menschenverstandes und rein juristisch durchsetzen. Denn Regeln sind ja dazu da eingehalten zu werden. Mit Vassily Ivanchuk hat es bei der Schacholympiade nun einen viel prominenteren Spieler erwischt. Im Unterschied zu Frau Galambfalvy gehört er sogar zur Weltspitze.

Wer Ivanchuk kennt, kann sich gut vorstellen, wie der Ukrainer nach der Niederlage in der letzten Runde, wo es für seine Mannschaft noch um Gold und Silber ging, geistesabwesend umher lief und den Urinsammler, der einen Beitrag von ihm wünschte, gar nicht zur Kenntnis nahm. Dr. Stefan Hehn, der offizielle Olympiaarzt der Schacholympiade, berichtete, wie zufällig für die Dopingkontrollen ausgewählte Mädchen aus Südamerika eingeschüchtert vor ihrer Partie saßen, nachdem sie erfahren hatten, dass sie nach Abschluss der Partie zu einer Dopingkontrolle erscheinen sollten und überhaupt keine Idee hatten, was da auf sie zukommen sollte und welchen Sinn das hat.

Die Zukunft wird zeigen, welche Auswirkungen der Beschluss des Deutschen Schachbundes auf die Schachspieler haben wird. Zunächst sollen Dopingkontrollen bei der Bundesliga und den Einzelmeisterschaften durchgeführt werden. Großmeister Thomas Luther hat bereits erklärt, deshalb nicht an der DEM teilnehmen zu wollen. Robert Hübners Schach werden die deutschen Schachfreunde in der Bundesliga wohl auch nicht mehr zu sehen bekommen.
 

 


 

Auszüge aus dem Anti-Doping-Code

Der Anti-Doping-Code der NADA...

2.1.1. Es ist die persönliche Pflicht jedes Athleten sicherzustellen, dass kein verbotener
Wirkstoff in seinen Körper gelangt. Athleten sind für jeden verbotenen Wirkstoff
oder seine Metaboliten oder Marker verantwortlich, die in ihrer Körpergewebe- oder
Körperflüssigkeitsprobe gefunden werden. Demgemäß ist es nicht erforderlich, dass
Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Seiten des Athleten vorliegen muss, um eine Anti-
Doping-Regel-Verletzung gemäß Art. 2.1 nachzuweisen.

2.3. Die Verweigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer
zulässigen Probenahme zu unterziehen, nach ordnungsgemäßer Aufforderung
hierzu, die gemäß den Bestimmungen dieses ADC oder anderer anwendbarer
Anti-Doping-Bestimmungen zulässig ist, oder jeder anderweitige
Versuch, sich der Probenahme vorsätzlich zu entziehen.

5.1.3. Sonstige Athleten

b) Athleten, die älter als 50 Jahre sind und keinem Testpool angehören, weisen in
Erweiterung von Ziff. 5.1.3. a) die erforderliche Behandlung mit Beta-Blockern und
Diuretika und die erforderliche Behandlung eines Diabetes mellitus mit Insulin durch
eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes nach.

c) In den Ausnahmen Ziff. 5.1.3. a) und b) sind weder ein Antrag noch das Genehmigungsverfahren
erforderlich. Das Attest ist in Kopie mitzuführen und bei einer Dopingkontrolle
dem Kontrollprotokoll zwingend beizufügen, andernfalls liegt ein Verstoß
gegen Art. 2.1. vor. Die NADA ist berechtigt, die medizinische Notwendigkeit
und die Applikation des verbotenen Wirkstoffes nachträglich zu überprüfen und ggf.
nicht anzuerkennen.

2. Abschnitt: Dopingkontrollverfahren

Artikel 6: Meldepflichten

6.1. Meldepflichten der Athleten
Athleten sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, der NADA
genaue und aktuelle Angaben zum Aufenthaltsort und zur Erreichbarkeit zu machen.
Hierzu ist das über das Internet verfügbare ADAMS-Programm zu verwenden,
sofern ein Athlet hierzu Zugang erhalten hat.
In Ausnahmefällen kann der Athlet die Meldung mündlich durch Nachricht auf dem
Anrufbeantworter der NADA (0228-81292-0) hinterlassen, sofern kein Internetzugang
zur Verfügung steht. In diesen Fällen ist eine schriftliche Meldung unverzüglich,
spätestens jedoch nach drei Werktagen9, bei der NADA nachzureichen und der
Grund für den Ausnahmefall in dieser Mitteilung anzugeben.
Diese Informationen werden stets vertraulich behandelt; sie werden ausschließlich
für Zwecke der Planung, Koordinierung und Durchführung von Dopingkontrollen
verwendet und werden vernichtet, sobald sie nicht mehr den genannten Zwecken
dienen.

6.1.1. Mitglieder des Nationalen Testpools der NADA (NTP)
Athleten, die Mitglied des NTP sind, haben die folgenden Angaben zu machen:
• Meldung des Erstwohnsitzes und der gewöhnliche Aufenthaltsort
• Email-Adresse
• Festnetz und Mobilfunknummer
• Ort und Zeit des Trainings (Rahmentrainingsplan)
• Ort und Zeit von Wettkämpfen und Trainingslagern.
Darüber hinaus haben Mitglieder des NTP der NADA vierteljährlich im Voraus (spätestens
bis jeweils zum 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.) die voraussichtlichen Aufenthaltsorte
und -zeiten („Whereabouts“) mitzuteilen.

6.3.1. Mitteilungspflicht
Wenn ein Athlet die aktive Laufbahn beendet oder aus anderen Gründen nicht mehr
an Wettkämpfen teilnehmen möchte, ist er verpflichtet, dies der NADA und dem ...
(NF) schriftlich mitzuteilen.

6.3.3. Folgen bei unterlassener Mitteilung
Ein Athlet, der sich weigert oder es unterlässt, sich einer Dopingkontrolle zu unterziehen,
weil er die aktive Laufbahn beendet hat oder sich aus einem anderen Grund
entschieden hat, nicht an Wettkämpfen teilzunehmen, aber weder an NADA noch
den ... (NF) eine Mitteilung gemäß Ziff. 6.3.1. gemacht hat, begeht einen Verstoß
gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Ziff. 2.3.

Artikel 7: Durchführung der Dopingkontrollen

7.1. Allgemeines
Den Dopingkontrollen der NADA, des .... (NF), des ... (IF) und der WADA müssen
sich alle Athleten unterziehen, die nach Art. 1 dem Anwendungsbereich dieses ADC
unterliegen.

7.2. Zuständigkeit für Trainingskontrollen
Für Trainingskontrollen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich
die NADA zuständig. Die NADA kann Dritte mit der Durchführung der Kontrollen
gem. Art. 7.5 beauftragen.

7.3. Auswahl der Athleten bei Trainingskontrollen
Die NADA wählt die Athleten für die Dopingkontrolle entweder nach dem Zufallsprinzip
oder zielgerichtet nach eigenem Ermessen aus. Sie schuldet keine Begründung
für die getroffene Auswahl.

7.4. Zuständigkeit für Wettkampfkontrollen
Dopingkontrollen bei ... (Sportart)-Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen auf
dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland können durch den ... (NF) oder die
NADA durchgeführt werden. Der ... (NF) und die NADA können Dritte mit der Durchführung
der Kontrollen gem. Art. 7.5 beauftragen.

7.5. Durchführung der Dopingkontrollen
Die Durchführung der Kontrollen sowohl im Wettkampf als auch außerhalb des
Wettkampfes richtet sich nach den Bestimmungen des NADA-Code in der jeweils
geltenden Fassung sowie ergänzend und in Zweifelsfällen nach dem jeweils gültigen
International Standard for Testing der WADA.

9.6. Disqualifikation
Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen im Zusammenhang mit einer Wettkampfkontrolle
führt automatisch zur Disqualifikation und zur Annullierung des in
diesem Wettkampf erzielten Einzelergebnisses, mit allen daraus entstehenden
Konsequenzen, einschließlich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen.
Für den Ausspruch der Disqualifikation ist der Veranstalter des Wettkampfes bzw.
der ... (NF) zuständig.

11.2. Annullierung der Ergebnisse von Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen

11.2.1. Ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen während oder in Verbindung mit
einem bestimmten Wettkampf führt zur Disqualifikation und Annullierung gem. Art.
9.6. Entsprechendes gilt grundsätzlich für alle Wettkampfergebnisse, die in dem Zeitraum
von der Entnahme einer positiven Probe oder der Begehung eines anderen
Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn einer Suspendierung
oder Sperre erzielt wurden.

11.2.2. Darüber hinaus ist der Athlet grundsätzlich ebenfalls für alle Wettkämpfe der
Wettkampfveranstaltung, in deren Rahmen der Athlet gegen Anti-Doping-
Bestimmungen verstoßen hat, zu disqualifizieren und die Ergebnisse zu annullieren.

11.2.3. Hat der Athlet keinen schuldhaften Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen begangen,
werden die Wettkampfergebnisse aus den nachfolgenden Wettkämpfen
nicht annulliert, es sei denn, es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die in diesen
Wettkämpfen erzielten Ergebnisse von dem Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen
beeinflusst worden sind.

11.3. Sperre im Falle eines positiven Analyseergebnisses, des Gebrauchs oder
Besitzes verbotener Wirkstoffe oder verbotener Methoden

11.3.1. Für die folgenden Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen;
- Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten
oder Marker in einer Körpergewebe- bzw. Körperflüssigkeitsprobe (Art.
2.1.);

- Gebrauch oder versuchte Gebrauch eines verbotenen Wirkstoffs oder
einer verbotenen Methode (Art. 2.2.);

- Besitz eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode
(Art. 2.6.);

beträgt die Sanktion

Erster Verstoß: eine zweijährige (2-jährige) Sperre
Zweiter Verstoß: eine lebenslange Sperre.

Beim Ausmaß der Sperre sind im Übrigen die konkreten Umstände des Einzelfalles,
das Maß des Verschuldens und die Angemessenheit der Sperre im Verhältnis zum
Verstoß gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu berücksichtigen.

11.5. Sperre bei anderen Verstößen gegen Anti-Doping-Bestimmungen

11.5.1. Verweigerung einer Kontrolle und Einflussnahme
Bei Verstößen gegen Artikel 2.3. oder Artikel 2.5. findet die in Art. 11.3.1. jeweils
genannte Sperre Anwendung. Im Übrigen findet Art. 11.3.3. entsprechend Anwendung.

 

Anhang: Begriffsbestimmungen

Allgemeiner Testpool (ATP1 und ATP2): Die Gruppe der Athleten, die von der NADA zusammen
mit dem ... (NF) zusammengestellt wird. Diese Gruppe unterliegt den
Wettkampf- und Trainingskontrollen des ... (NF) und der NADA.

Athlet: Im Sinne der Dopingkontrolle eine Person, die auf internationaler Ebene (von den
internationalen Sportfachverbänden festgelegt) oder nationaler Ebene (von der
NADA und dem jeweiligen nationalen Sportfachverband festgelegt) an Sportveranstaltungen
teilnimmt, sowie jede andere Person, die auf einer niedrigeren Ebene an
Sportveranstaltungen teilnimmt und von der NADA als zu kontrollierender Athlet
benannt wird.

Nationaler Testpool (NTP): Die Gruppe der Spitzenathleten, die von der NADA zusammen
mit dem ... (NF) zusammengestellt wird. Diese Gruppe unterliegt den Wettkampfund
Trainingskontrollen des ... (NF) und der NADA.
 



LISTE VERBOTENER WIRKSTOFFE UND METHODEN

Aufbau:

1. Wirkstoffe und Methoden, die zu allen Zeiten verboten sind (in und außerhalb von Wettkämpfen)

S1. Anabole Wirkstoffe
S2. Hormone und verwandte Wirkstoffe
S3. Beta-2-Agonisten
S4. Hormonantagonisten und -Modulatoren
S5. Diuretika und andere Maskierungsmittel

M1. Erhöhung des Sauerstofftransfers
M2. Chemische und physikalische Manipulation
M3. Gendoping

2. Im Wettkampf verbotene Wirkstoffe und Methoden

S6. Stimulanzien
S7. Narkotika
S8. Cannabinoide
S9. Glukokortikoide

3. Bei bestimmten Sportarten verbotene Wirkstoffe

P1. Alkohol
P2. Beta-Blocker

Relevante Dokumente
 

The Prohibited List 2008 (engl.)...

 

Quelle: NADA

 

 

 

 

 

 

 


Die ChessBase GmbH, mit Sitz in Hamburg, wurde 1987 gegründet und produziert Schachdatenbanken sowie Lehr- und Trainingskurse für Schachspieler. Seit 1997 veröffentlich ChessBase auf seiner Webseite aktuelle Nachrichten aus der Schachwelt. ChessBase News erscheint inzwischen in vier Sprachen und gilt weltweit als wichtigste Schachnachrichtenseite.

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